Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der blackflow GmbH
§ 1 Geltung der Bedingungen
1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der blackflow GmbH mit Sitz in Offenburg (nachfolgend „blackflow“ genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Der Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden, insbesondere Einkaufsbedingungen, wird bereits hiermit widersprochen, d.h. sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn blackflow ihnen nicht nochmals nach Eingang bei blackflow ausdrücklich widerspricht.
2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von blackflow schriftlich bestätigt werden.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
1. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung von blackflow. Dies gilt auch für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Bei sofortiger Lieferung kann die schriftliche Bestätigung durch eine Rechnung ersetzt werden.
2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind nur als Annäherungswerte zu verstehen und stellen insbesondere keine Eigenschaftszusicherung dar, es sei denn, sie werden ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet.
3. Die Mitarbeiter von blackflow sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
4. Überschreitet der Kunde durch seinen Abruf sein Kreditlimit, so ist blackflow von der Lieferverpflichtung befreit. Dem Kunden wird jedoch die Möglichkeit eingeräumt, bei Überschreitung seines Kreditlimits Ware gegen Barzahlung zu beziehen.
5. Sofern diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nachträglich einbezogen werden, gilt ein Vertrag als aufgelöst, sofern nicht die Voraussetzungen des § 2 Ziffer 1 vorliegen.
§ 3 Preise
1. Soweit nicht anders angegeben, hält sich blackflow an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 7 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung von blackflow genannten Preise. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert in Rechnung gestellt.
2. Die Angebote von blackflow sind freibleibend und unverbindlich. Preiserhöhungen aufgrund von Währungsschwankungen werden für noch nicht ausgelieferte Ware an den Kunden weiterberechnet.
3. Die Preise verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart, zuzüglich Verpackung, Umweltpauschale, Transport, Maut, Frachtversicherung und zuzüglich der jeweils am Tag der Lieferung gültigen Mehrwertsteuer ab Lager von blackflow oder bei Direktversand ab deutscher Grenze bzw. deutschem Einfuhrhafen.
§ 4 Liefer- und Leistungszeit
1. Termine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die Angabe bestimmter Lieferfristen und Liefertermine durch blackflow steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung von blackflow durch Zulieferanten und Hersteller.
2. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von anderen unvorhersehbaren Ereignissen, die blackflow die Lieferung wesentlich erschweren oder diese unmöglich machen und nicht von blackflow zu vertreten sind (hierzu zähleninsbesondere Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, behördliche Anordnungen, Nichterteilung von Aus-, Ein- oder Durchfuhrgenehmigungen, nationale Maßnahmen zur Beschränkung des Handelsverkehrs, Streik, Aussperrung und sonstige Betriebsstörungen jeder Art, Verkehrsstörungen, Naturereignisse, gleichgültig ob diese Ereignisse bei blackflow, deren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten), berechtigen blackflow, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder vom Vertrag - soweit noch nicht erfüllt - ganz oder teilweise zurückzutreten.
3. Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener schriftlicher Nachfristsetzung (mindestens 14 Tage) berechtigt, vom Vertrag - soweit nicht erfüllt - ganz oder teilweise zurückzutreten. Verlängert sich in Anwendung von Ziffer 2 die Lieferzeit oder wird blackflow von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich blackflow nur berufen, wenn der Kunde unverzüglich benachrichtigt wurde.
4. Sofern blackflow die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat und sich in Verzug befindet, hat der Kunde Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 1/4 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Netto-Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinaus gehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht zumindest auf grober Fahrlässigkeit der blackflow.
5. blackflow ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Bei Lieferverträgen gilt jede Teillieferung und Teilleistung als selbständige Leistung. Die Lieferfrist verlängert sich ebenfalls um den Zeitraum, mit dem der Kunde selbst mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten in Verzug ist.
6. Soweit das Datum unserer Lieferung oder Leistung auf der blackflow Rechnung nicht gesondert vermerkt ist, entspricht es dem Rechnungsdatum.
§ 5 Annahmeverzug
1. Für die Dauer des Annahmeverzuges des Kunden ist blackflow berechtigt, die Liefergegenstände auf Gefahr und Kosten des Kunden einzulagern. blackflow kann sich hierzu auch einer Spedition oder eines Lagerhalters bedienen.
2. Während der Dauer des Annahmeverzuges hat der Kunde an blackflow als Ersatz der entstehenden Lagerkosten ohne weiteren Nachweis pro Woche pauschal 1% des Nettorechnungswertes, höchstens jedoch 30 Euro pro Woche, zu bezahlen - es sei denn der Kunde weist einen geringeren Schaden nach. Bei Anfall höherer Lagerkosten kann blackflow den Ersatz dieser Kosten gegen Nachweis vom Kunden fordern.
3. Wenn der Kunde nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist die Annahme der Liefergegenstände verweigert, auf schriftliches Abnahmeverlangen schweigt, oder erklärt, die Ware nicht abnehmen zu wollen, kann blackflow die Erfüllung des Vertrages verweigern und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. blackflow ist berechtigt, als Schadensersatz wahlweise entweder pauschal 20 % des vereinbarten Brutto- Kaufpreises – es sei denn der Kunde weist einen geringeren Schaden nach - oder den Ersatz des effektiv entstandenen Schadens vom Kunde zu fordern.
§ 6 Liefermenge/ Fehllieferung/ Transportschäden
Sichtbare Mengendifferenzen und offene Transportschäden müssen sofort bei Warenerhalt, verdeckte Mengendifferenzen und verdeckte Transportschäden unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 3 Tagen nach Warenerhalt der blackflow und dem Frachtführer schriftlich angezeigt werden. In diesem Fall sind auch direkt Beweise zu erbringen das der Schaden nicht erst nach der Anlieferung entstanden ist. Übernahme der Ware durch den Spediteur oder Transporteur gilt als Beweis für richtige Menge, einwandfreie Umhüllung und Verladung. Des Weiteren verpflichtet sich der Kunde bei versehentlich durch blackflow ohne Bestellung des Kunden gelieferte Waren spätestens innerhalb von 14 Tagen eine solche Fehllieferung schriftlich gegenüber blackflow anzuzeigen und die Waren zur Rückholung durch einen von blackflow zu beauftragenden Spediteur oder Transporteur bereit zu halten. Sollte eine solche schriftliche Anzeige einer Fehllieferung nicht oder nicht fristgerecht erfolgen, gilt diese als genehmigt, so dass der Kunde dazu verpflichtet ist, den üblichen und angemessenen Kaufpreis für die Ware an blackflow zu zahlen.
§ 7 Gefahrenübergang
Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager von blackflow verlassen hat. Falls sich der Versand ohne Verschulden von blackflow verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Eine im Einzelfall vereinbarte Übernahme der Transportkosten durch blackflow hat auf den Gefahrübergang keinen Einfluss.
§ 8 Mängelhaftung / Schadensersatz
1. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Kunde berechtigt, Nacherfüllung zu fordern. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von blackflow entweder durch Mangelbeseitigung oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache. Im Fall der Mangelbeseitigung werden die erforderlichen Aufwendungen nur insoweit ersetzt, als diese nicht dadurch erhöht worden sind, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht worden ist.
3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
4. blackflow haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von blackflow beruhen. Soweit blackflow keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
5. blackflow haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern blackflow schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzet; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
6. Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist die Haftung der blackflow auch im Rahmen von Abs. 3 auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
7. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
8. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
9. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
10.Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
11. Hat der Kunde wegen vermeintlicher Gewährleistungsrechte die Sache blackflow zur Durchführung von Nachbesserungsarbeiten übersandt und stellt sich durch eine Überprüfung heraus, dass tatsächlich ein Mangel nicht vorliegt, so hat der Kunde blackflow die Kosten für die Überprüfung des Gerätes bzw. Teiles einschließlich der anfallenden Versand- und Verpackungskosten zu ersetzen.
§ 9 Gesamthaftung
1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 8.6 vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
2. Die Begrenzung nach Abs. 1 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
3. Soweit die Schadensersatzhaftung blackflow gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 10 Besondere Bestimmungen für Software und andere digitale Produkte mit zeitlich beschränkten Nutzungsrechten
1. Handelt es sich bei dem Vertriebsrecht um eine Software oder ein sonstiges digitales Produkt, dessen Nutzungsrecht zeitlich begrenzt ist (z. B. Subskriptionssoftware mit Jahreslizenz), beschränkt sich die Hauptleistungspflicht von blackflow auf die einmalige Verschaffung des Vertriebsrechts für die Laufzeitlizenz.
2. Mit Ablauf der Laufzeit endet das Nutzungsrecht des End-Users. Der Kunde wird die Endnutzer bei der Weiterverteilung deutlich auf die zeitliche Beschränkung des Nutzungsrechts hinweisen
3. Sofern für Software oder sonstige digitale Produkte mit zeitlich beschränktem Nutzungsrecht keine besonderen Service Level Agreements gelten, die die Mängelrechte des Kunden regeln, hat der Kunde für die Dauer des Nutzungsrechts des End-Users bei unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Mängeln der Software oder des sonstigen digitalen Produkts ein Recht zur Minderung, sofern (i) der Mangel nicht unerheblich ist, (ii) der Mangel unverzüglich gerügt wird und (iii) eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung verstrichen ist.
4. blackflow haftet entsprechend der Rechtslage bei Software oder anderen digitalen Produkten mit zeitlich unbegrenztem Nutzungsrecht auch beim Vertrieb von Software oder anderen digitalen Produkten mit zeitlich begrenztem Nutzungsrecht nicht für Schäden, die vom Hersteller oder dessen Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht werden; der Hersteller ist nicht Erfüllungsgehilfe von blackflow.
5. blackflow haftet für eigenes Verschulden nach Maßgabe der Regelungen in § 8. Eine Haftung auf Schadensersatz ohne Verschulden von blackflow, auch für anfängliche Mängel, ist danach ausgeschlossen.
6. Software und sonstige digitale Produkte werden nach Maßgabe der Lizenzbestimmungen der Hersteller geliefert, deren Einhaltung der Kunde zusichert.
§ 11 Rücksendung/Nacherfüllungsabwicklung
Mangelhafte Produkte sind unter Angabe der Modell- und Seriennummer sowie einer Kopie der Liefer- oder Rechnungsdokumente mit einer genauen Fehlerbeschreibung vorab per E-Mail an support@blackflow.eu zu melden und nach Freigabe an blackflow oder, falls vereinbart, an den Lieferanten zu senden bzw. zu liefern. Durch den Austausch von Einzelteilen, Baugruppen oder ganzen Geräten treten hinsichtlich der Ansprüche und Rechte wegen Mängeln keine neuen Gewährleistungsfristen in Kraft. Ausgenommen hiervon ist die Verjährung hinsichtlich der von der Mängelbeseitigung betroffenen Teile.
Der Kunde ist zur regelmäßigen und ordnungsgemäßen Datensicherung verpflichtet und hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten vor Übersendung der Ware gesichert werden. blackflow übernimmt keine Haftung für verloren gegangene Datenbestände und daraus resultierende Folgeschäden. Kosten für Datensicherungen oder Neuinstallationen von Software oder der Geräte selbst bei zu reparierenden Geräten werden von blackflow nicht übernommen.
§ 12 Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die blackflow aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, gewährt der Kunde blackflow die folgenden Sicherheiten, die blackflow auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.
2. Die Ware bleibt Eigentum von blackflow (Vorbehaltsware). Eine etwaige Be- oder Verarbeitung erfolgt stets für blackflow als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne blackflow zu verpflichten. Bei Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Waren entsteht für blackflow grundsätzlich ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache, und zwar bei Verarbeitung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache, bei Verbindung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Waren. Erwirbt der Kunde Alleineigentum, räumt er blackflow schon jetzt Miteigentum im Verhältnis der genannten Werte ein und verwahrt die Sache unentgeltlich für blackflow. Werden die durch Verarbeitung oder Verbindung entstandenen Waren weiterveräußert, so gilt die nachfolgend vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware.
3. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug gegenüber blackflow ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind nicht zulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an blackflow ab. Er ist verpflichtet, die an blackflow abgetretenen Forderungen für deren Rechnung im eigenen Namen einzuziehen, bis blackflow ihm schriftlich mitteilt, dass sie die Forderungen selbst einziehen will. Die Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum von blackflow hinweisen und blackflow unverzüglich benachrichtigen.
5. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, droht Zahlungsverzug, ist seine Kreditwürdigkeit gemindert oder erfüllt er sonstige wesentliche Vertragspflichten schuldhaft nicht, so ist blackflow berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen.
6. blackflow erhält zu Sicherungszwecken Zutritt zu den Geschäftsräumen und Einsicht in die Liefer- und Buchhaltungsunterlagen. Insbesondere erhält blackflow auf erstes Anfordern eine Debitorenliste mit Kundenadressen.
7. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch blackflow liegt - soweit nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet - kein Rücktritt vom Vertrag.
8. Die Sicherheiten erstrecken sich auch auf Waren, die im Rahmen eines Insolvenzverfahrens einseitig vom Insolvenzverwalter im Wege der Erfüllungswahl gefordert und/oder erworben werden.
9. Die Abtretungen werden angenommen.
§ 13 Zahlung
1. Die Rechnungen sind per SEPA-Überweisung zahlbar und haben ausschließlich auf das in der jeweiligen Rechnung bzw. im jeweiligen Vertrag angegebene Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei besonderer schriftlicher Vereinbarung zulässig.
2. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Kaufpreis sofort nach Lieferung zur Zahlung fällig. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens behalten wir uns vor.
Soweit eine Zahlung mittels SEPA-Lastschrift vereinbart wurde und der Vertragspartner blackflow ein entsprechendes SEPA-Lastschrift-Mandat erteilt hat, gilt Folgendes: Der bevorstehende Lastschrifteinzug wird durch blackflow in der Regel zusammen mit der Rechnungsstellung (oder auf einem anderen mit dem Vertragspartner vereinbarten Kommunikationsweg) bis spätestens 1 (einen) Kalendertag vor Fälligkeit der Lastschrift vorab angekündigt (Vorabinformation/ „Prenotification“). Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem in der Abrechnung/ Rechnung bzw. in der Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Vertragspartner im Zeitraum zwischen der Erstellung der Abrechnung/ Rechnung bzw. der Übermittlung der Vorabinformation und dem Fälligkeitsdatum Gutschriften und/oder Korrekturbelege erhalten hat bzw. einzelne Transaktionen storniert wurden. Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem in der einzelnen Abrechnung/ Rechnung bzw. in der einzelnen Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Vertragspartner blackflow das SEPA-Mandat als Rahmenmandat für mehrere Vertragsverhältnisse erteilt hat, der Kunde für jedes Vertragsverhältnis vereinbarungsgemäß eine gesonderte Abrechnung/ Rechnung - und entsprechend eine gesonderte Vorabinformation – erhält, jedoch die jeweiligen Abrechnungs-/ Rechnungsbeträge das gleiche Fälligkeitsdatum haben. In diesem Fall wird zum Fälligkeitsdatum der Gesamtbetrag (= Summe aus beiden Abrechnungen/ Rechnungen) eingezogen. Der Vertragspartner ist verpflichtet für ausreichende Deckung auf dem im SEPA-Mandat bezeichneten Konto zu sorgen und sicherzustellen, dass die fälligen Beträge durch blackflow eingezogen werden können. Diese Verpflichtung besteht auch dann, soweit dem Vertragspartner im Einzelfall eine Vorabinformation nicht oder nicht rechtzeitig zugehen sollte.
2. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich unfrei, d.h. auf Kosten des Kunden per Paketdienst, Spedition oder eigenem Fahrzeug, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart. Die Ware kann gegen eine geringe Gebühr gegen Transportschäden versichert werden.
3. blackflow ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist blackflow berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
4. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn blackflow über den Betrag verfügen kann. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach endgültiger Einlösung als Zahlung.
5. Ein etwaiger Skontoabzug ist nur zulässig, wenn alle fälligen Rechnungen fristgerecht bezahlt sind. Maßgeblich ist der Zahlungseingang bei blackflow.
6. Alle Forderungen werden sofort fällig, wenn der Kunde in Zahlungsverzug gerät, sonstige wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag schuldhaft nicht einhält oder wenn Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern, insbesondere Zahlungseinstellung und/oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. In diesen Fällen ist blackflow berechtigt, noch ausstehende Lieferungen zurückzuhalten oder nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen.
7. Der Kunde ist zur Aufrechnung oder zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.
8. Bezahlt der Auftraggeber eine Rechnung in Fremdwährung, so hat er dafür Sorge zu tragen, dass der geschuldete Euro-Betrag vollständig beglichen wird. Alle mit der Zahlung in Fremdwährung verbundenen Kosten gehen voll zu Lasten des Auftraggebers.
§ 14 Abtretungsverbot
Die Abtretung von Forderungen gegen blackflow an Dritte ist ausgeschlossen, sofern blackflow der Abtretung nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Sofern es sich nicht um generell unabtretbare Ansprüche gem. § 8 Ziffer 8 dieser AGB (Gewährleistungsansprüche) handelt, ist die Zustimmung zu erteilen, wenn der Kunde wesentliche Belange nachweist, die blackflow Interessen an der Aufrechterhaltung des Abtretungsverbots überwiegen.
§ 15 Verwendung der Produkte
Die Produkte sind für die übliche gewerbliche Verwendung gemäß Betriebsanweisung bestimmt und nicht für den Einsatz in sicherheitskritischen Systemen, Kernkraftwerken, militärischen Einrichtungen oder medizinischen Geräten mit lebenserhaltender Funktion oder für die Herstellung von Waffen. Für den Einsatz in diesen Bereichen wird keine Haftung übernommen.
§ 16 Gewerbliche Schutzrechte
Alle für die Produkte bestehenden gewerblichen Schutzrechte sind und bleiben Eigentum der Lieferanten. Jede Nutzung bedarf der Zustimmung des jeweiligen Lieferanten. Soweit Software zum Lieferumfang gehört, wird diese dem gewerblichen Kunden nur zur einmaligen Weiterveräußerung und dem Endkunden nur zur einmaligen Nutzung überlassen, d.h. er darf sie weder kopieren noch verändern noch anderen zur Nutzung überlassen. Ein mehrfaches Nutzungsrecht bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Die Software wird gemäß den Lizenzbestimmungen der Lieferanten geliefert, deren Einhaltung der Kunde bereits hiermit zusichert. blackflow übernimmt keine Haftung für die Verletzung gewerblicher Schutzrechte, wenn die Produkte aus dem von blackflow vorgesehenen „Verkaufsland“ in ein anderes Land exportiert werden, da nicht gewährleistet werden kann, dass dort alle Rechte geschützt sind. blackflow übernimmt keine Haftung für die Verletzung gewerblicher Schutzrechte, wenn die Produkte aus dem von blackflow vorgesehenen „Verkaufsland“ in ein anderes Land exportiert werden, da nicht gewährleistet werden kann, dass dort alle Rechte geschützt sind.
§ 17 Geheimhaltung
Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche ihm im Zusammenhang mit den Lieferungen von blackflow zugänglich werdenden Informationen, die aufgrund sonstiger Umstände eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse von blackflow erkennbar sind und vertraulich zu halten sind, unbefristet geheim zu halten und sie - soweit dies nicht zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist - weder aufzuzeichnen noch an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten.
§ 18 Datenschutz
Die Parteien verpflichten sich, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die geltenden Datenschutzgesetze, einschließlich des Bundesdatenschutzgesetzes BDSG und der EU-Datenschutzgrundverordnung DSGVO einzuhalten. Der Kunde ist dafür verantwortlich, entsprechende Datenschutzregelungen und Maßnahmen im Verhältnis mit den betroffenen Dritten bzw. seinen Endkunden zu treffen, die eine zulässige Datenverarbeitung durch blackflow gewährleisten. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, notwendige Einwilligungen einzuholen und blackflow bei Bedarf vorzulegen. Darüber hinaus ist der Kunde verpflichtet, die betroffenen Dritten bzw. seine Endkunden über die Bearbeitung, Speicherung und Weitergabe von Daten gemäß der Datenschutzerklärung von blackflow sowie gegebenenfalls über die Auftragsdatenverarbeitung durch blackflow zu informieren. Die Datenschutzerklärung der blackflow GmbH finden Sie unter folgendem Link https://link.blackflow.eu/datenschutzerklaerung
Mit Ihrem Datenschutzanliegen können Sie sich an unsere Kundenbetreuung, die Mitarbeiter sowie auch an unseren Datenschutzbeauftragten unter datenschutz@blackflow.eu wenden.
§ 19 Export
1. Alle Produkte und technisches Know-how werden von uns unter Einhaltung der derzeit gültigen AWG/AWV/EG-Dual-Use Verordnung sowie der US Ausfuhrbestimmungen geliefert und sind zur Benutzung und zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt. Beabsichtigt der Kunde die Wiederausfuhr von Produkten aus der EU, ist er verpflichtet, US-amerikanische, europäische und nationale Ausfuhrbestimmungen einzuhalten. Die Wiederausfuhr von Produkten – einzeln oder in systemintegrierter Form – entgegen diesen Bestimmungen ist untersagt.
2. Der Kunde muss sich selbständig über die derzeit gültigen Bestimmungen und Verordnungen informieren (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, 65760 Eschborn bzw. Bureau of Industry and Security, Washington, DC 20230). Unabhängig davon, ob der Kunde den endgültigen Bestimmungsort der gelieferten Produkte angibt, obliegt es dem Kunden in eigener Verantwortung, die ggf. notwendige Genehmigung der jeweils zuständigen Außenwirtschaftsbehörden einzuholen, bevor er solche Produkte exportiert. Wir haben keine Auskunftspflicht.
3. Jede Weiterlieferung von Produkten durch Kunden an Dritte, mit und ohne unsere Kenntnis, bedarf gleichzeitig der Übertragung der Exportgenehmigungsbedingungen. Der Kunde haftet in vollem Umfang bei Nichteinhaltung der einschlägigen Bestimmungen.
4. Ohne vorherige behördliche Genehmigung ist es dem Kunden nicht erlaubt, Produkte direkt oder indirekt in Länder, die einem US-Embargo unterliegen, oder an natürliche oder juristische Personen dieser Länder sowie an natürliche oder juristische Personen, die auf US-amerikanischen, europäischen oder nationalen Verbotslisten (z.B.: ”Entity List”, ”Denied Persons List”) stehen, zu liefern. Ferner ist es untersagt, Produkte an natürliche oder juristische Personen zu liefern, die in irgendeiner Verbindung mit der Unterstützung, Entwicklung, Produktion oder Verwendung von chemischen, biologischen oder nuklearen Massenvernichtungswaffen stehen.
§ 20 Anwendbares Recht
1. Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen blackflow und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Soweit der Kunde Vollkaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Gerichtsstand am Geschäftssitz von blackflow für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. blackflow ist jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen Gerichtsstand zu verklagen. Weiterhin ist der Geschäftssitz von blackflow Erfüllungsort sowie Übergabeort im Sinne der Verpackungsverordnung.
2. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Regelungslücke enthalten, so verpflichten sich die Vertragsparteien, in Verhandlungen mit dem Ziel einzutreten, die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch eine angemessene Individualabrede zu ersetzen oder zu ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entspricht. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.
§ 22 Werbung
Der Kunde erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, von der Firma blackflow ohne vorherige Aufforderung Werbe- und Informationsmaterial per Post oder E-Mail zu erhalten. Diese Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden.
§ 23 Antikorruption
Die Zusammenarbeit zwischen dem Kunden und blackflow soll auf objektiven und nachvollziehbaren Kriterien beruhen und darf nicht durch die Gewährung oder Annahme persönlicher Vorteile, wie z. B. unangemessene Geschenke oder unangemessene Einladungen, in unlauterer Weise beeinflusst werden. Der Kunde wird daher den Mitarbeitenden von blackflow keine persönlichen Vorteile anbieten oder gewähren, die eine unzulässige Beeinflussung von Geschäftsvorgängen und -entscheidungen bezwecken oder bewirken. Der Kunde wird auch seine Mitarbeitenden verpflichten, keine derartigen Vorteile für sich selbst anzubieten, zu gewähren oder zu fordern.
Stand 01.01.2024 (Version 2)
